Studiendirektor

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STUDIENDIREKTOR:

Ao.Univ.-Prof. Dr. Martin Polaschek

Vizerektor für Studium, Lehre und Personalentwicklung

 

Kontakt:

Universitätsplatz 3

A - 8010 Graz

Tel. ++43-316-380-2203

E-Mail: vizerektor.studium@uni-graz.at

 

Rechtsauskünfte

 

 

Rechtsauskunft aus einem Mitteilung des bm:bwk vom 13. Mai 2005

 

Zu der Bestimmung des § 29 Abs. 1 der Satzung der Universität Graz:

§ 29 Abs. 1 der Satzung eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass sich Studierende eines Bakkalaureatsstudiums zu Lehrveranstaltungsprüfungen eines aufbauenden Magisterstudiums anmelden können. Es soll damit keine Zulassung zum Magisterstudium erreicht werden, sondern bloß eine Teilnahme an einem weitergehenden Lehrveranstaltungsangebot. Dieses Recht der Studierenden ergibt sich aus § 59 Abs. 1 Z 3 Universitätsgesetz 2002, wonach die Studierenden neben einem ordentlichen Studium das Lehrangebot an der Universität nutzen können, für welches die festgelegten Anmeldevoraussetzungen erfüllt werden. Eine spätere Anerkennung der positiv beurteilten Prüfungen ist nach Zulassung zum Magisterstudium gemäß § 78 Universitätsgesetz 2002 möglich.

Die Bestimmung des § 29 Abs. 1 der Satzung der Universität Graz widerspricht daher nicht den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002.

 

Zu der Bestimmung des § 13 Abs. 2 der Satzung der Universität Graz:

 

Im Universitätsgesetz 2002 finden sich keine Bestimmungen, die festlegen, nach welcher Art die Durchführung von Prüfungen zu gestalten ist. Den Universitäten kommt hierbei großer Gestaltungsspielraum zu. Es ist daher zulässig, eine Lehrveranstaltung zunächst prüfungsimmanent zu gestalten und ab der zweiten Wiederholung die Prüfungsimmanenz nicht mehr festzulegen.

Die Bestimmung des § 13 Abs. 2 der Satzung der Universität Graz widerspricht daher keiner Bestimmung des Universitätsgesetzes 2002.

 

 

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