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Rechtsauskunft aus einem Mitteilung des bm:bwk vom
13. Mai 2005
Zu der Bestimmung des § 29 Abs. 1 der Satzung der
Universität Graz:
§ 29 Abs. 1 der Satzung eröffnet unter bestimmten
Voraussetzungen die Möglichkeit, dass sich Studierende eines
Bakkalaureatsstudiums zu Lehrveranstaltungsprüfungen eines aufbauenden
Magisterstudiums anmelden können. Es soll damit keine Zulassung zum
Magisterstudium erreicht werden, sondern bloß eine Teilnahme an einem
weitergehenden Lehrveranstaltungsangebot. Dieses Recht der Studierenden
ergibt sich aus § 59 Abs. 1 Z 3 Universitätsgesetz 2002, wonach die
Studierenden neben einem ordentlichen Studium das Lehrangebot an der
Universität nutzen können, für welches die festgelegten
Anmeldevoraussetzungen erfüllt werden. Eine spätere Anerkennung der positiv
beurteilten Prüfungen ist nach Zulassung zum Magisterstudium gemäß § 78
Universitätsgesetz 2002 möglich.
Die Bestimmung des § 29 Abs. 1 der Satzung der
Universität Graz widerspricht daher nicht den Bestimmungen des
Universitätsgesetzes 2002.
Zu der Bestimmung des § 13 Abs. 2 der Satzung der
Universität Graz:
Im Universitätsgesetz 2002 finden sich keine
Bestimmungen, die festlegen, nach welcher Art die Durchführung von
Prüfungen zu gestalten ist. Den Universitäten kommt hierbei großer
Gestaltungsspielraum zu. Es ist daher zulässig, eine Lehrveranstaltung
zunächst prüfungsimmanent zu gestalten und ab der zweiten Wiederholung die
Prüfungsimmanenz nicht mehr festzulegen.
Die Bestimmung des § 13 Abs. 2 der Satzung der
Universität Graz widerspricht daher keiner Bestimmung des
Universitätsgesetzes 2002.
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