Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1
In dieser Satzung gelten zusätzlich zu den in § 51 Abs. 2 UG
2002 definierten Begriffen folgende Begriffsbestimmungen:
(1) Fächer
1.
Fächer sind Studienteile, deren
Inhalte im Regelfall durch mehrere zusammenhängende Lehrveranstaltungen
vermittelt werden;
2.
Pflichtfächer sind die für ein
Studium kennzeichnenden Fächer, über die Prüfungen abzulegen sind;
3.
Wahlfächer sind die Fächer, aus denen
die Studierenden einerseits nach den im Curriculum festgelegten Bedingungen
(gebundene Wahlfächer) und andererseits frei aus den Lehrveranstaltungen
aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten (freie
Wahlfächer) auszuwählen haben und über die Prüfungen abzulegen sind.
(2) Prüfungen
1.
Fachprüfungen dienen dem Nachweis der
Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fach;
2.
Gesamtprüfungen dienen dem Nachweis
der Kenntnisse und Fähigkeiten in mehr als einem Fach;
3.
Einzelprüfungen sind Prüfungen, die
jeweils von einzelnen Prüferinnen / Prüfern durchgeführt werden;
4.
Kommissionelle Prüfungen werden von
Prüfungssenaten durchgeführt;
5. Mündliche
Prüfungen sind Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen mündlich zu
beantworten sind. Sie sind öffentlich zugänglich, die Beschränkung des
Zutritts aus räumlichen Gründen ist zulässig;
6.
Schriftliche Prüfungen sind
Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen schriftlich zu beantworten sind;
7.
Prüfungsarbeiten sind die
praktischen, experimentellen, theoretischen oder schriftlichen Arbeiten,
die im Rahmen von Prüfungen zu erbringen sind;
8.
Lehrveranstaltungsprüfungen dienen
dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch einzelne
Lehrveranstaltungen vermittelt wurden;
9.
Abschlussprüfungen sind Prüfungen,
die in den Universitätslehrgängen abzulegen sind. Mit der positiven
Beurteilung aller Teile einer Abschlussprüfung wird der betreffende
Universitätslehrgang abgeschlossen.
(3) Lehrveranstaltungstypen
1.
Lehrveranstaltungen mit immanentem
Prüfungscharakter sind Lehrveranstaltungen, bei denen die Beurteilung nicht
nur auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung,
sondern auch auf Grund einer begleitenden Erfolgskontrolle der
Teilnehmenden erfolgt.
2.
Praxis ist die Verrichtung einer
Tätigkeit, die losgelöst vom
universitären Studienbetrieb der Erprobung und praxisorientierten Anwendung
der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und zum Sammeln praktischer
Erfahrungen in möglichen Anwendungsgebieten dient.
3.
Im Curriculum können insbesondere
folgende Arten von Lehrveranstaltungen festgelegt werden:
a)
Vorlesungen,
b)
Tutorien,
c)
Kurse,
d)
Proseminare,
e)
Übungen,
f)
Seminare,
g)
Privatissima,
h)
Arbeitsgemeinschaften
i)
Repetitorien,
j)
Konversatorien,
k)
Praktika,
l)
Exkursionen,
m)
Vorlesungen verbunden mit Übungen,
n)
Exkursionen verbunden mit Übungen und
Praktika.
ad a) Vorlesungen (VO) sind Lehrveranstaltungen, bei denen die
Wissensvermittlung durch Vortrag der Lehrenden erfolgt. Die Prüfung findet
in einem einzigen Prüfungsakt statt, der mündlich oder schriftlich oder
schriftlich und mündlich stattfinden kann. Die Prüfungsmethode ist im
Curriculum festzulegen.
ad b) Tutorien (TU) sind lehrveranstaltungsbegleitende Betreuungen,
die von dazu qualifizierten Studierenden geleitet werden.
ad c) Kurse (KS) sind Lehrveranstaltungen, in denen die Studierenden
die Lehrinhalte gemeinsam mit den Lehrenden erfahrungs- und
anwendungsorientiert bearbeiten.
ad d) Proseminare (PS) sind Vorstufen zu Seminaren. Sie haben
Grundkenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens zu vermitteln, in die
Fachliteratur einzuführen und exemplarisch Probleme des Faches durch
Referate, Diskussionen und Fallerörterungen zu behandeln.
ad e) Übungen (UE) haben den praktisch-beruflichen Zielen der
Studien zu entsprechen und konkrete Aufgaben zu lösen.
ad f)Seminare (SE) dienen der wissenschaftlichen Diskussion. Von
den Teilnehmenden werden eigene Beiträge geleistet. Seminare werden in der
Regel durch eine schriftliche Arbeit abgeschlossen.
ad g) Privatissima (PV) sind spezielle Forschungsseminare.
ad h)
Arbeitsgemeinschaften (AG) dienen der gemeinsamen
Bearbeitung konkreter Fragestellungen, Methoden und Techniken der Forschung
sowie der Einführung in die wissenschaftliche Zusammenarbeit in kleinen
Gruppen.
ad i)Repetitorien
(RE) sind Wiederholungskurse für Diplom- und Bakkalaureatsstudien, die den
gesamten Stoff der Vorlesungen umfassen. Den Studierenden ist darüber
hinaus Gelegenheit zu geben, Wünsche über die zu behandelnden Teilbereiche
zu äußern. Repetitorien können in Frage und Antwort gestaltet werden.
ad j)Konversatorien
(KO) sind Lehrveranstaltungen in Form von Diskussionen und Anfragen an die
Lehrenden.
ad k)
Praktika (PK) haben die Berufsvorbildung oder
wissenschaftliche Ausbildung sinnvoll zu ergänzen. Besteht an der
Universität keine Möglichkeit Praktika durchzuführen, so haben die
Studierenden ihre Praxis bei Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, in
Instituten, Anstalten oder Betrieben, deren Einrichtungen hiefür geeignet
sind, abzuleisten.
ad l)Exkursionen
(EX) tragen zur Veranschaulichung und Vertiefung des Unterrichts bei.
ad m)
Vorlesungen verbunden mit Übungen (VU): Bei
diesen sind im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Lehrtätigkeit im Sinne
des Abs. 3 Z 3 lit a, den praktisch-beruflichen Zielen der Diplom- und
Bakkalaueratsstudien entsprechend, konkrete Aufgaben und ihre Lösung zu
behandeln.
4.
Vorlesungen, Seminare und
Privatissima dürfen grundsätzlich nur von Personen mit Lehrbefugnis (venia
docendi) gehalten werden. Über Ausnahmen entscheidet die Studiendekanin /
der Studiendekan.
5.
Im Curriculum können in
Ausnahmefällen weitere Arten von Lehrveranstaltungen definiert werden.
6.
Lehrveranstaltungstypen, die in
bestehenden Curricula vorgesehen sind, bleiben unberührt.
7.
Das Kontaktstundenausmaß ist die
Zeit, in der Lehrende und Studierende im Rahmen von Lehrveranstaltungen zum
Zweck der Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Methoden
zusammentreffen.
8.
Eine Semesterstunde entspricht so
vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst.
Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.
Einteilung des Studienjahres
§ 2
(1) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem
Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1.
Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.
(2) Der Senat hat
die Unterrichtswochen und die lehrveranstaltungsfreie Zeit so festzulegen,
dass das Studienjahr zwischen 28 und 30 Unterrichtswochen und jedes
Semester mindestens 14 Unterrichtswochen enthält. Für die lehrveranstaltungsfreie
Zeit ist einmal im Studienjahr ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens
acht Wochen vorzusehen.
(3) Die
Studiendirektorin / Der Studiendirektor ist berechtigt, auf Antrag von
Studierenden, von Lehrveranstaltungsleiterinnen / Lehrveranstaltungsleitern
oder von Prüferinnen / Prüfern Lehrveranstaltungen und Prüfungen in der
lehrveranstaltungsfreien Zeit zu genehmigen, wenn dies organisatorisch oder
fachlich notwendig ist. Die Zustimmung der betroffenen
Lehrveranstaltungsleiterin / des betroffenen Lehrveranstaltungsleiters oder
der Prüferin / des Prüfers ist einzuholen.
Beurlaubung von Studierenden
§ 3
(1) Studierende sind gem. § 67 UG 2002 auf begründeten Antrag
hin durch die Studiendirektorin / den Studiendirektor für höchstens zwei
Semester je Anlassfall zu beurlauben, wobei jedenfalls die Ableistung eines
Präsenz– oder Zivildienstes, Schwangerschaft, sowie die Betreuung eigener
Kinder ausreichende Gründe darstellen. Alle weiteren Umstände oder
Ereignisse, die den angeführten in ihrer subjektiven Bedeutsamkeit
gleichzuhalten sind (z.B. längere Krankheit), gelten ebenfalls als
ausreichende Gründe für eine Beurlaubung.
(2) Das Einbringen des Antrages auf
Beurlaubung ist bis längstens zum Ende der allgemeinen Zulassungsfrist des
Semesters, für das die Beurlaubung gelten soll, zulässig. Eine Beurlaubung
hemmt nicht den Ablauf von Übergangsfristen nach §124 UG 2002.
Studienrechtliche Organe
Studiendirektorin /Studiendirektor
§ 4
(1) Die Studiendirektorin / Der Studiendirektor ist für die
Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG 2002)
in erster Instanz zuständig. Ihr / Ihm obliegt die Koordination und Planung
der Studienangelegenheiten und der Lehre.
(2) Die Studiendirektorin / Der
Studiendirektor wird vom Senat auf Vorschlag des Rektorats oder des Senats
aus dem Kreis der Professorinnen / Professoren und der habilitierten
Universitätslehrerinnen / Universitätslehrer für die Funktionsperiode des
Senats gewählt. Bei Ablauf der Funktionsperiode des Senats sind die
Geschäfte bis zur Neuwahl der Studiendirektorin / des Studiendirektors
weiterzuführen. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3)
1.
Stehen mehrere Kandidatinnen /
Kandidaten zur Wahl, gilt diejenige / derjenige als gewählt, die / der mehr
als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erlangt keine /
keiner der Kandidatinnen / Kandidaten die erforderliche Stimmenanzahl,
findet zwischen den beiden Kandidatinnen / Kandidaten mit den meisten
erhaltenen Stimmen eine Stichwahl statt; haben mehrere Kandidatinnen /
Kandidaten gleich viele Stimmen erhalten, entscheidet das Los. Im zweiten
Wahlgang gilt die Kandidatin / der Kandidat als gewählt, die / der die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
2.
Die Kandidatin / Der Kandidat gilt
als nicht gewählt, wenn sich alle Vertreterinnen / Vertreter der
Studierendenkurie im Senat gegen die gewählte Person aussprechen (absolutes
Veto). Es ist sodann eine neuerliche Wahl durchzuführen. Bei dieser Wahl
darf die Person, gegen die sich die Studierenden im ersten Wahlgang
ausgesprochen haben, nicht mehr in den Wahlvorschlag aufgenommen werden. Im
zweiten Wahlgang können sich die Studierenden neuerlich gegen die gewählte
Person aussprechen. Diesem Veto kommt aber nur aufschiebende Wirkung zu.
Nach Ablauf von acht Wochen kann ein dritter Wahlgang durchgeführt werden.
Bei diesem kann die von den Studierenden im zweiten Wahlgang abgelehnte
Person neuerlich in den Wahlvorschlag aufgenommen werden.
(4) Die
Studiendirektorin / Der Studiendirektor kann vom Senat abberufen werden.
(5) Die Studiendirektorin / Der Studiendirektor wird durch die
an Lebensjahren älteste Studiendekanin / den an Lebensjahren ältesten
Studiendekan vertreten.
§ 5
(1) Die Aufgaben der Studiendirektorin / des Studiendirektors
sind insbesondere:
1.
die Organisation der Studien und des
Lehrbetriebs,
2.
die Genehmigung der Anträge auf
Zulassung zu einem individuellen Bakkalaureats-, Magister- oder
Diplomstudium mit Bescheid (§ 55 UG 2002),
3.
die Genehmigung der Ablegung von
Prüfungen an einer anderen Universität (§ 63 Abs. 9 Z 2 UG 2002),
4.
die Genehmigung der Anträge auf
Beurlaubung mit Bescheid (§ 67 Abs. 1 UG 2002),
5.
die Nichtigerklärung von
Beurteilungen mit Bescheid (§ 74 UG 2002),
6.
die Ausstellung von Zeugnissen über
Studienabschlüsse (§ 75 UG 2002),
7.
die Anerkennung von Prüfungen mit
Bescheid (§ 78 UG 2002),
8.
die Anerkennung von Magister- und
Diplomarbeiten sowie Dissertationen mit Bescheid (§ 85 UG 2002),
9.
die Aufhebung von negativ beurteilten
Prüfungen mit Bescheid (§ 79 UG 2002),
10.
die Sicherstellung der Aufbewahrung
der Beurteilungsunterlagen von Prüfungen, von Bakkalaureats-, Magister- und
Diplomarbeiten sowie Dissertationen (§ 84 UG 2002),
11.
die Genehmigung von Anträgen auf
befristeten Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare einer
wissenschaftlichen Arbeit (§ 86 UG 2002),
12.
die Verleihung akademischer Grade mit
Bescheid (§ 87 und § 55 Abs. 4 UG 2002),
13.
der Widerruf inländischer
akademischer Grade mit Bescheid (§ 89 UG 2002),
14.
die Entscheidung über Anträge auf
Nostrifizierung mit Bescheid sowie der Widerruf von Nostrifizierungen (§ 90
UG 2002),
15.
die Genehmigung der Abhaltung von
Blocklehrveranstaltungen,
16.
die Einrichtung und Durchführung von
Anfängerinnen- / Anfängertutorien gemeinsam mit der Hochschülerschaft,
17.
die Heranziehung von Prüferinnen /
Prüfern zu Ergänzungs-, Lehrveranstaltungs-, Abschluss-, Magister- und Diplomprüfungen und Rigorosen
(§ 76 UG 2002, §§ 22 bis 25),
18. die Sicherstellung einer ausreichenden Zahl von Plätzen für
Lehrveranstaltungen im Sinne des § 15 Abs. 2,
19.
die Festsetzung von Prüfungsterminen
und Anmeldefristen (§ 28),
20.
die Entgegennahme der Anmeldung zu
Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen (§ 30),
21.
die Zusammenstellung von
Prüfungssenaten und die Führung des Vorsitzes (§ 32),
22.
die Betrauung von Angehörigen der
Universität gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 und 6 bis 8 UG 2002 mit der Betreuung von
Magister- und Diplomarbeiten, die Zuweisung von Dissertantinnen und
Dissertanten zu Betreuerinnen / Betreuern sowie die Entgegennahme der
Meldung des Themas der Magister- oder Diplomarbeit oder der Dissertation
(§§ 26, 27),
23.
die Genehmigung von Anträgen auf
Tausch von Lehrveranstaltungen aus Pflichtfächern, (§ 19)
24.
die Erlassung von Bescheiden in
sonstigen studienrechtlichen Angelegenheiten in erster Instanz.
25.
Ermittlung des Arbeitspensums der
Studierenden gem. § 12 Abs. 2
(2) Die Studiendirektorin / der Studiendirektor beauftragt im
Bereich der Organisationseinheiten die Studiendekaninnen / Studiendekane
bzw. deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter mit der Durchführung dieser
Angelegenheiten. Mit der Anerkennung von Prüfungen (§ 78 UG 2002) und
der Anerkennung von Magister-
und Diplomarbeiten sowie Dissertationen (§ 85 UG 2002) beauftragt die
Studiendirektorin / der Studiendirektor die Vorsitzenden der facheinschlägigen
Curricula – Kommission oder den zuständigen Studiendekan / die zuständige
Studiendekanin bzw. die Stellvertreterinnen / Stellvertreter. Diese
Beauftragung ist im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen. Die
Studiendekaninnen / Studiendekane und die Vorsitzenden der Curricula -
Kommissionen entscheiden im Namen der Studiendirektorin / des
Studiendirektor. Die Studiendirektorin / Der Studiendirektor führt dabei
die Fachaufsicht und kann Weisungen erteilen. Diese sind auf Verlangen der
Studiendekanin / dem Studiendekan bzw. der Stellvertreterin / dem
Stellvertreter oder auf Verlangen
der / des Vorsitzenden der Curricula - Kommission schriftlich zu
erteilen.
(3) Auf Verlangen einer Kurie des Senats hat die
Studiendirektorin / der Studiendirektor, jede Studiendekanin / jeder
Studiendekan und jede / jeder Vorsitzende einer Curricula - Kommission dem
Senat Berichte und sonstige Informationen über seine / ihre Tätigkeit zu
erstatten und bei Verdacht von Missständen Aufklärung zu geben.
(4) Die Dekaninnen
/ Dekane haben für eine angemessene räumliche und personelle Ausstattung
der Studiendekaninnen / Studiendekane zu sorgen. An jeder Fakultät ist für
Studierende eine einheitliche Einlaufstelle für alle Anträge und sonstige
Schriftstücke, die Studienangelegenheiten betreffen, einzurichten.
(5) Der Senat hat
das Recht, allgemeine Richtlinien für die Tätigkeit der Studiendirektorin / des
Studiendirektors zu beschließen. Die Studiendekaninnen / Studiendekane und
die / der Vorsitzende der davon betroffenen Curricula - Kommission sind vor
der Beschlussfassung im Senat dazu zu hören.
Curricula - Kommissionen (siehe Beschluss
des Senats vom 10.3.2004, Mitteilungsblatt vom 24.3.2004)
§ 6
(1)
An der Universität Graz sind entscheidungsbefugte Kollegialorgane
(Curricula – Kommissionen) für ordentliche Studien und für
Universitätslehrgänge eingerichtet.
(2)
Die Curricula-Kommission besteht aus neun Mitgliedern.
Sie ist in der Parität von 3:3:3 (Mitglieder der Personengruppe der
Universitätsprofessorinnen / Universitätsprofessoren gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 UG 2002: Mitglieder
der Personengruppe der Universitätsdozentinnen / Universitätsdozenten sowie
der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter im Forschungs- und
Lehrbetrieb gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 UG 2002: Studierende) zu besetzen. Über
die Anzahl der Mitglieder und die Zusammensetzung der
Curricula-Kommissionen für interuniversitäre Studien entscheidet der Senat
im Einzelfall.
(3)
Die Kommissionen werden vom Senat eingesetzt. Die Kuriensprecherinnen /
Kuriensprecher der Gruppe der Universitätsprofessorinnen /
Universitätsprofessoren gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 UG und der Gruppe gemäß § 94
Abs. 2 Z 2 UG 2002 (Universitätsdozentinnen / Universitätsdozenten,
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter im Forschungs- und
Lehrbetrieb) der Fakultätsgremien haben ein Vorschlagsrecht; die
Studierenden ein Entsendungsrecht nach § 23 HSG 1998. Dabei ist jeweils auf
eine entsprechende Vertretung von Frauen zu achten.
(4)
Die Curricula - Kommission hat folgende Aufgaben:
-
Wahl und Abberufung einer / eines Vorsitzenden
-
Erlassung und Änderung der Curricula für
ordentliche Studien und Lehrgänge
-
die Stellungnahme zu Anträgen auf
Zulassung zu individuellen Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien,
-
die Abgabe von Empfehlungen an die
Studiendekanin / den Studiendekan betreffend die Durchführung der
Curricula,
-
Erstellung des Entwurfs für ein studienplankonformes Lehrangebot für die Studiendekanin
/ den Studiendekan. Die Curricula – Kommission hat die Leiterinnen / Leiter
der betroffenen Subeinheiten anzuhören.
Die
Curricula – Kommission hat die Geschäftsordnung des Senats anzuwenden. Die Mitglieder des Rektorates und die fachlich
zuständige Studiendekanin / der fachlich zuständige Studiendekan haben das
Recht, von der Curricula - Kommission angehört zu werden. Die Vorsitzenden
der Curricula - Kommissionen haben das Recht, zu Beschlüssen ihrer
Curricula - Kommission im Senat angehört zu werden.
(5)
Die Kommission hat zu den Beratungen über die Erlassung oder weitreichende
Änderung von Curricula mindestens eine Person mit beratender Stimme
zuzuziehen, die außerhalb der Universität tätig ist und für die betreffende
Studienrichtung relevante berufliche Erfahrung einbringen kann.
Vorschläge
neuer Curricula und weitreichende Änderungen von Curricula sind allen
Lehrenden und Studierenden der betreffenden Studienrichtung in geeigneter
Weise (Homepage, Anschlag im Schaukasten) zugänglich zu machen. Diese
Personen haben das Recht, binnen eines Zeitraums von vier Wochen, der nicht
in die vorlesungsfreie Zeit fallen darf, zum vorgelegten Entwurf Stellung
zu nehmen.
Bei
neuen Curricula oder weitreichenden Änderungen von bestehenden Curricula
ist überdies nach Möglichkeit facheinschlägigen Verbänden (z.B. gesetzliche
Interessenvertretungen, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Vereinigung der
österreichischen Industrie, Kammern der freien Berufe) Gelegenheit zur
Stellungnahme binnen vier Wochen zu geben.
Curricula
sind gemäß § 21 Abs. 1 Z 7 UG 2002 dem Universitätsrat, gemäß § 22 Abs. 1 Z
12 UG 2002 dem Rektorat, der Studiendirektorin / dem Studiendirektor, dem Fakultätsgremium und gemäß § 3 Abs. 3 und 4 HSG
der Bundesvertretung der Hochschülerschaft zur Stellungnahme vorzulegen.
Dafür ist eine Frist von längstens vier Wochen einzuräumen.
Beschlüsse
der Kommission sind dem Senat gemäß § 25 Abs. 10 UG 2002 zur Genehmigung
vorzulegen.
(6) Die Curricula
– Kommissionen sind an die Richtlinien des Senats zur Erstellung von
Curricula gebunden. Der Senat hat das Recht, die Erstellung und Änderung
bestehender Curricula zu verlangen.
(7)
Die Funktionsperiode der Curricula – Kommissionen endet mit der
Funktionsperiode des Senats.
Studien
§ 7
(1) Folgende Studien können gemäß § 54 und § 56 UG 2002
eingerichtet werden:
1. Bakkalaureatsstudien,
2. Magisterstudien,
3. Diplomstudien,
4. Doktoratsstudien,
5. Doppeldiplom-Programme,
6. Universitätslehrgänge.
(2) Die Studierenden sind berechtigt, zu individuellen Studien
gemäß § 55 UG 2002 zugelassen zu werden.
(3) Die Studien sind in zwei oder drei Studienabschnitte zu
gliedern, wenn ihr Umfang größer als 180 ECTS-Anrechungspunkte ist. Die
Anzahl und Dauer der Studienabschnitte ist im Curriculum festzulegen. Der
erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, in das Studium einzuführen und
seine Grundlagen zu erarbeiten, die weiteren Studienabschnitte dienen zur
Vertiefung und speziellen Ausbildung. Bei Bakkalaureats- und Diplomstudien
sind für den ersten Studienabschnitt mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte
vorzusehen.
(4) Diplomstudien können in Studienzweige gegliedert werden,
wenn dies zur Gestaltung des Studiums zweckmäßig ist. Die Studienzweige
sind mit einer Kurzbezeichnung zu benennen, die auf den inhaltlichen
Schwerpunkt hinzuweisen hat.
(5) Universitätslehrgänge können als außerordentliche Studien
durch Erlassung eines Curriculums eingerichtet werden.
Einrichtung und Auflassung von Studien
§ 8
(1) Die Einrichtung eines neuen Bakkalaureats-, Magister-,
Diplom- oder Doktoratsstudiums sowie die Einrichtung von
Doppeldiplom-Programmen erfolgt durch Verordnung des Senats.
(2) Der Senat hat die fachlich nächststehende Curricula -
Kommission mit der Erstellung des Curriculums zu beauftragen. Falls keine
der bereits eingerichteten Curricula - Kommissionen in ausreichendem
fachlichem Zusammenhang mit dem einzurichtenden Curriculum steht, ist eine
neue Curricula - Kommission einzurichten.
§ 9
(1) Die Auflassung eines bestehenden Bakkalaureats-,
Magister-, Diplom- oder Doktoratsstudiums sowie die Umwandlung eines
Diplomstudiums in ein Bakkalaureats- und / oder Magisterstudium erfolgt
durch einen Beschluss des Senats. Das Rektorat und die Curricula -
Kommission, die für die aufzulassende Studienrichtung zuständig ist, haben
jeweils ein Antragsrecht.
(2) Bei der Auflassung eines Studiums sind
Übergangsbestimmungen im Sinne des § 21 vorzusehen, die
sicherstellen, dass die Studierenden, die zum Zeitpunkt der Auflassung zu
diesem Studium gemeldet sind, Gelegenheit haben, dieses in angemessener Zeit
zu beenden.
Erstellung der Curricula
§ 10
(1) Die Erlassung der Curricula der ordentlichen Studien ist
gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 UG 2002 Aufgabe des Senats. Er setzt hierzu die
zuständige Curricula - Kommission als entscheidungsbefugtes Kollegialorgan
gemäß § 25 Abs. 8 UG 2002 ein.
(2) Die Curricula - Kommission hat die Ziele des Studiums zu
definieren, wobei sie jene Kenntnisse, Fertigkeiten und Methoden auf
wissenschaftlichem, gesellschaftlichem, kulturellem, technischem und
wirtschaftlichem Gebiet bestimmt, über die die Absolventinnen / Absolventen
des betreffenden Studiums verfügen sollen (Qualifikationsprofil).
(3) Die Curricula - Kommission bestimmt auf der Grundlage der
Studienziele jene Inhalte, welche im Studium vermittelt werden sollen.
(4) Die Curricula - Kommission hat auf der Grundlage der
Inhalte gemäß Abs. 3 und des gemäß § 12 Abs. 2 von der Studiendirektorin / vom Studiendirektor ermittelten
Arbeitspensums, welches erforderlich ist, um verschiedene Kategorien von
Lehrveranstaltungen zu besuchen und Prüfungen abzulegen, einen Entwurf des
Curriculums zu erstellen.
(5) Die
Studiendirektorin / der Studiendirektor hat in seiner Stellungnahme
insbesondere auf
1. die finanziellen Auswirkungen
einer Genehmigung des Entwurfes,
2. den voraussichtlichen Bedarf an
Ressourcen,
3. die Validität der veranschlagten
ECTS-Anrechnungspunkte,
4. die Auswirkungen der
Übergangsbestimmungen einzugehen.
(6) Die für Rechtsfragen zuständige Abteilung der Universität
hat in ihrer allfälligen Stellungnahme darauf einzugehen, ob der Entwurf im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem 2.Teil des UG
2002 und der Satzung der Universität Graz steht.
(7) Der Senat kann zum Curriculumsentwurf ein Peer Review in
Auftrag geben. Die Curricula - Kommission hat sich nachweislich mit den
eingegangenen Stellungnahmen zu befassen und die Ergebnisse des Peer
Reviews zu berücksichtigen. Der Senat kann eine gemeinsame Erörterung der
Stellungnahmen und der Ergebnisse des Peer Reviews mit der Curricula -
Kommission beschließen. Die Curricula - Kommission hat nach der Vornahme
allfälliger Änderungen den Beschluss über das Curriculum unter Beilage des
Qualifikationsprofils und der eingelangten Stellungnahmen zur Genehmigung
an den Senat weiterzuleiten.
(8) Der Beschluss des Curriculums bedarf gemäß § 25 Abs. 10 UG
2002 der Genehmigung des Senats. Stimmt dieser dem Curriculum zu, gilt das
Curriculum als erlassen. Stimmt der Senat dem Curriculum nicht zu, ist es
mit einer Begründung an die Curricula - Kommission zurückzuverweisen.
(9) Wird das Curriculum gemäß Abs. 8 an die Curricula -
Kommission zurückverwiesen, hat diese es unter Berücksichtigung der
beigefügten Begründung neuerlich zu behandeln und zu beschließen.
Anschließend ist wieder nach Abs. 8 vorzugehen.
Inhalt der Curricula für Bakkalaureats-,
Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien
§ 11
Im Curriculum ist insbesondere festzulegen:
- Anzahl und Bezeichnung
der Studienzweige bei Diplomstudien,
- Anzahl und Dauer der
Studienabschnitte,
- die Bezeichnung der
Pflicht- und Wahlfächer, die ihnen jeweils zugeordneten
ECTS-Anrechnungspunkte und Kontaktstundenausmaße,
- die Beschreibung der in
den Pflichtfächern zu vermittelnden Kenntnisse, Methoden oder
Fertigkeiten,
- Bezeichnung und Typus der
Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern, die ihnen
jeweils zugeordneten ECTS-Anrechnungspunkte und Kontaktstundenausmaße,
- Anmeldevoraussetzungen
und Anzahl der möglichen Teilnehmenden für Lehrveranstaltungen mit
begrenzter Teilnehmendenzahl,
- wenn die Studienrichtung
gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichtet ist, die
Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Universitäten,
- die Bestimmungen über die
gebundenen und freien Wahlfächer und der Umfang der ihnen zugeordneten
ECTS-Anrechnungspunkte,
- Bestimmungen über eine
allfällige Praxis,
- nähere Bestimmungen über
die Abfassung von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomarbeiten sowie
Dissertationen,
- die Prüfungsordnung,
- eine Liste der
facheinschlägigen Studien, aus denen Antritte zu
Prüfungswiederholungen für dasselbe Prüfungsfach gemäß § 77 Abs. 2 UG
2002 auf die Zahl der zulässigen Prüfungsantritte anzurechnen sind,
- die
Übergangsbestimmungen.
Studiendauer und Arbeitsaufwand in
ECTS-Anrechnungspunkten
§ 12
(1) Der Umfang der Studien ist im Sinne des Europäischen
Systems zur Anrechnung von Studienleistungen in ECTS-Anrechnungspunkten
anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit
den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen,
wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1500 Echtstunden zu betragen hat und
diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Daraus ergibt
sich für einen ECTS-Anrechnungspunkt ein Gesamtaufwand von 25
Arbeitsstunden.
(2) Die Studiendirektorin / Der Studiendirektor ermittelt,
welches Arbeitspensum der Studierenden im Durchschnitt erforderlich ist, um
verschiedene Kategorien von Lehrveranstaltungen zu besuchen und Prüfungen
abzulegen.
(3) Der tatsächliche Umfang des Stoffes und der geforderten
Leistungen, die zur positiven Absolvierung einer Lehrveranstaltungsprüfung
nötig sind, müssen dem der betreffenden Lehrveranstaltung in Form von
ECTS-Anrechnungspunkten zugeordneten Arbeitspensum entsprechen.
(4) Zu Lehrveranstaltungen sind im Curriculum und in
Lehrveranstaltungsverzeichnissen Kontaktstundenausmaße in Semesterstunden
anzugeben.
(5) Die Studiendauer der Diplomstudien und die Summe der
ECTS-Anrechnungspunkte richten sich nach der am 31. Dezember 2003 in Kraft
befindlichen Anlage 1 zum UniStG und den zu diesem Zeitpunkt geltenden
Studienplänen.
(6) Die Studiendauer der Bakkalaureatsstudien beträgt sechs
Semester. Die Summe der ECTS-Anrechnungspunkte beträgt 180.
(7) Die Studiendauer der Magisterstudien soll vier Semester
betragen. Die Summe der ECTS-Anrechnungspunkte beträgt mindestens 120.
(8) Die Studiendauer und der Arbeitsaufwand der
Doktoratsstudien sind im Curriculum festzulegen. Die Studiendauer beträgt
mindestens vier (bei Studien mit 120 ECTS-Anrechnungspunkten) bis
mindestens acht Semester (bei Studien mit 240 ECTS-Anrechnungspunkten).
Lehrveranstaltungen mit immanentem
Prüfungscharakter
§ 13
(1) Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter
können nur solche sein, bei denen die Teilnehmendenzahl die individuelle
Betreuung der Studierenden ermöglicht. Bei Lehrveranstaltungen mit
immanentem Prüfungscharakter sind die Beurteilungskriterien und die
Beurteilungsmaßstäbe so zu wählen, dass durch schriftliche oder regelmäßige
mündliche oder praktische Beiträge der Teilnehmenden die positive
Absolvierung möglich ist.
(2) Ab der zweiten Wiederholung kann auf Antrag der / des
Studierenden die Beurteilung der Teilnahme an Lehrveranstaltungen mit
immanentem Prüfungscharakter auch in einem Prüfungsakt erfolgen.
Fernstudieneinheiten und Anwesenheitspflicht
§ 14
(1) Anwesenheitspflicht kann nur bei Lehrveranstaltungen mit
immanentem Prüfungscharakter vorgeschrieben werden. Bei Vorliegen von
wichtigen Gründen können Studierende für einzelne
Lehrveranstaltungseinheiten von der Anwesenheitspflicht entbunden werden.
Wichtige Gründe sind insbesondere: Krankheit, Schwangerschaft,
Berufstätigkeit oder Sorgepflichten.
(2) Fernstudieneinheiten im Rahmen von Lehrveranstaltungen
können im Curriculum vorgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die
an der Lehrveranstaltung teilnehmenden Studierenden über die dazu nötigen
Hilfsmittel (z.B. Internetzugang) verfügen und die regelmäßige Betreuung
der Studierenden durch die Lehrveranstaltungsleiterinnen /
Lehrveranstaltungsleiter ermöglicht werden kann.
Lehrveranstaltungen mit beschränkter
Teilnehmendenzahl
§ 15
(1) Die Studierenden sind berechtigt, sich zu den
Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmendenzahl innerhalb der
festgesetzten Anmeldefrist anzumelden. Der Anmeldung ist zu entsprechen,
wenn die / der Studierende die im Curriculum festgesetzten
Anmeldungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.
(2) Bei Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmendenzahl
hat die Studiendirektorin / der Studiendirektor für die Abhaltung von
Parallellehrveranstaltungen Sorge zu tragen, falls die Anzahl der Anmeldungen
die in Summe zur Verfügung stehende Anzahl an Lehrveranstaltungsplätzen
übersteigt.
(3) Wenn der Anmeldung nicht entsprochen werden kann, weil
nicht genügend Lehrveranstaltungsplätze zur Verfügung stehen, ist eine
Warteliste zu führen. Die Studierenden sind nach der im Curriculum
festgelegten Art der Reihung in die Warteliste aufzunehmen. Die
Studiendirektorin / der Studiendirektor hat dafür Sorge zu tragen, dass den
bei der Anmeldung zurückgestellten Studierenden dadurch keine Verlängerung
der Studienzeit erwächst.
Wahlfächer
§ 16
(1) Gebundene Wahlfächer / Wahlpflichtfächer sind jene Fächer,
aus denen die Studierenden nach den Bestimmungen des Curriculums zu wählen
haben. Für Magisterstudien sind mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkte und
für Diplomstudien mindestens 36 ECTS-Anrechnungspunkte an gebundenen
Wahlfächern vorzusehen.
(2) Freie Wahlfächer sind jene Lehrveranstaltungen, die die
Studierenden gem. § 1 Abs. 1 Z 3 frei aus dem Lehrangebot aller in- und
ausländischen Universitäten wählen können.
Im Curriculum von Bakkalaureatsstudien sind mindestens 24
ECTS-Anrechnungspunkte, im Curriculum von Magisterstudien mindestens 12
ECTS-Anrechnungspunkte und für Diplomstudien mindestens 36
ECTS-Anrechnungspunkte für freie Wahlfächer vorzusehen.
(3) Der Anteil der im Curriculum für Wahlfächer vorgesehenen
ECTS-Anrechnungspunkte darf die Hälfte der im Studium insgesamt
vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte nicht überschreiten.
(4) Im Bereich der Studiengänge an der
Katholisch-Theologischen Fakultät müssen die freien Wahlfächer
thematisch einen Bezug zu den in den jeweiligen
Curricula genannten Pflicht- oder Wahlfächern aufweisen. Bei nicht an einer
Theologischen Fakultät erbrachten Studienleistungen, die als freie
Wahlfächer anerkannt werden sollen, ist die Anrechenbarkeit gemäß dieser
Bestimmung von der
Studiendekanin / vom Studiendekan der Katholisch-Theologischen
Fakultät bescheidmäßig festzustellen.
Praxis
§ 17
Zur Erprobung und praxisorientierten Anwendung der erworbenen
Kenntnisse und Fähigkeiten kann den Studierenden im Curriculum ab dem 2.
Studienabschnitt die Absolvierung einer facheinschlägigen Praxis
vorgeschrieben werden. Der Praxis ist im Curriculum eine entsprechende
Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten zuzuordnen. Im Curriculum sind geeignete
Ersatzformen festzulegen, falls die Absolvierung einer Praxis nicht möglich
ist.
Die Absolvierung der Praxis ist mit einem Zeugnis zu
beurkunden.
Prüfungsordnung
§ 18
(1) Im Curriculum ist gemäß § 51 Abs. 2 Z 25 UG 2002 die
Prüfungsordnung festzulegen. In ihr werden die Arten der Prüfungen, die
Prüfungsmethoden und das Prüfungsverfahren festgelegt.
(2) Bei der
Festlegung der Prüfungsordnung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die
Bestimmungen der Satzung zu beachten.
(3) Die Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen sowie
die Rigorosen sind entsprechend der im Curriculum jeweils festgelegten
Prüfungsart durchzuführen.
(4) Wird im Curriculum als Voraussetzung zur Anmeldung zu
einer Lehrveranstaltung gemäß § 54 Abs. 7 UG 2002 die Ablegung einer oder
mehrerer Prüfungen vorgeschrieben, so ist dies nur dann zulässig, wenn
Studierende ohne Beherrschung des Stoffes jener Prüfungen die in der
Lehrveranstaltung zu vermittelnden Kenntnisse, Fertigkeiten und Methoden
nicht erwerben könnten.
Lehrveranstaltungstausch
§ 19
In das Curriculum können Bestimmungen über den
Lehrveranstaltungstausch aufgenommen werden. Damit erhalten Studierende das
Recht, auf Antrag Lehrveranstaltungen im Umfang von höchstens 18
ECTS-Anrechnungspunkten durch Lehrveranstaltungen anderer Studienrichtungen
im Sinne einer individuellen Schwerpunktsetzung zu ersetzen. Dies darf nur
genehmigt werden, wenn dadurch das Ziel der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung in der jeweiligen Studienrichtung nicht beeinträchtigt
wird. Über Anträge auf Lehrveranstaltungstausch entscheidet die Studiendirektorin / der
Studiendirektor binnen sechs Wochen ab Antragstellung durch Bescheid.
Kundmachung und Inkrafttreten der Curricula
§ 20
(1) Das Curriculum ist nach der
Genehmigung durch den Senat gemäß § 20 Abs. 2 6 Z. 6 UG 2002 im
Mitteilungsblatt der Universität kundzumachen.
(2) Das Curriculum tritt mit dem 1. Oktober, der auf die
Kundmachung folgt, in Kraft. Der Senat kann beschließen, dass bei
punktuellen Änderungen (§ 21 Abs. 6) das Curriculum mit dem 1. März, der
auf die Kundmachung folgt, in Kraft tritt.
Aufnahme von Übergangsbestimmungen in
Curricula
§ 21
(1) Ordentliche in einem Studienplan (Curriculum) zugelassene
Studierende sind nach dem Inkrafttreten eines neuen Curriculums berechtigt,
das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossene Studium -
den Bestimmungen des bisher auf sie anzuwendenden Curriculums folgend - abzuschließen. Dafür ist
mindestens der sich aus den für das Studium gemäß § 7 vorgesehenen
ECTS-Anrechungspunkten ergebende Zeitraum zuzüglich zweier Semester
vorzusehen.
(2) Wird das Studium nicht fristgerecht abgeschlossen, sind
die Studierenden für das weitere Studium dem neuen Curriculum unterstellt.
Im Übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig
dem neuen Curriculum zu unterstellen.
(3) Im Curriculum sind spezifische Bestimmungen über die
Gleichwertigkeit von positiv beurteilten Prüfungen des alten und des neuen
Curriculums festzulegen. Das für die Erlassung des Curriculums zuständige
Organ ist berechtigt, weitere derartige Bestimmungen durch Verordnung zu
erlassen. Diese Bestimmungen haben sicherzustellen, dass die
Studienleistungen von Studierenden, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten
des neuen Curriculums begonnen haben und dem neuen Curriculum unterstellt
werden, hinsichtlich des Arbeitsaufwandes nach ECTS-Anrechnungspunkten in
vollem Ausmaß berücksichtigt werden. Gegebenenfalls hat die Studiendirektorin
/ der Studiendirektor Sorge zu tragen, dass Lehrveranstaltungen, die im
alten Curriculum verpflichtend vorgesehen waren, nach dem Inkrafttreten des
neuen Curriculums weiter angeboten werden, falls die Beendigung des
Studiums nach dem alten Curriculum ansonsten nicht möglich wäre.
(4) Ordentliche Studierende, die gemäß Abs. 2 dem neuen
Curriculum unterstellt werden, sind berechtigt, bei der Studiendirektorin /
beim Studiendirektor Anträge auf Gleichwertigkeit von Prüfungen
einzubringen, die von den gemäß Abs. 3 festgelegten Bestimmungen abweichen
oder sie ergänzen. Diese Anträge sind innerhalb von zwei Monaten mit
Bescheid zu genehmigen, soweit die Gleichwertigkeit der Prüfungen gegeben
ist.
(5) Bei Änderungen des Curriculums sind im neuen Curriculum
Bestimmungen vorzusehen, welche sicherzustellen haben, dass
Studienleistungen (in ECTS-Anrechnungspunkten) von Studierenden, die ihr
Studium vor dem Inkrafttreten des neuen Curriculums begonnen haben,
hinsichtlich des Arbeitsaufwandes nach ECTS-Anrechnungspunkten in vollem
Ausmaß berücksichtigt werden.
(6) Die Curricula - Kommissionen sind berechtigt, Änderungen
des Curriculums vorzunehmen, denen die Studierenden ohne Übergangsfristen
gem. Abs. 1 sofort unterstellt sind, sofern lediglich punktuelle Änderungen
vorgenommen werden, die keine Auswirkungen auf den Verlauf des gesamten
Studiums haben, und insbesondere weder
1. grundlegende Änderungen der inhaltlichen Ausrichtung des
Studiums oder eines
Studienzweigs,
2. Änderungen der Anzahl der Studienzweige,
3. Änderungen der Anzahl und Dauer der Studienabschnitte,
4. Änderungen der Art des Studiums,
5. grundlegende Änderungen der Prüfungsordnung,
6. Neudefinitionen von Pflichtfächern,
7. Änderungen in den Inhalten und in der Zuordnung von
ECTS-Anrechnungspunkten bei Prüfungsfächern und Lehrveranstaltungen im
Umfang von mehr als 20% der dem
Studium insgesamt zugeordneten ECTS-Anrechnungspunkte
vorgenommen werden.
Prüfungen
Lehrveranstaltungs-, Fach- und
kommissionelle Gesamtprüfungen
§ 22
(1) Die Lehrveranstaltungsprüfungen sind grundsätzlich von den
Leiterinnen / den Leitern der Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei Bedarf hat
die Studiendirektorin / der Studiendirektor andere fachlich geeignete
Prüferinnen / Prüfer heranzuziehen.
(2) Zu Semesterbeginn sind in den Lehrveranstaltungen den
Studierenden die genauen Beurteilungskriterien mitzuteilen.
(3) Im Curriculum ist festzulegen, ob die Abschlussprüfung,
die Bakkalaureats-,
Magister- oder Diplomprüfung in der Form von
Lehrveranstaltungsprüfungen, Fachprüfungen oder kommissionellen
Gesamtprüfungen abzulegen ist.
Abschlussprüfungen
§ 23
(1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Abschlussprüfungen
sind im Curriculum festzulegen.
(2) Sind die Abschlussprüfungen als Fach- oder kommissionelle
Gesamtprüfungen abzulegen, hat
die Studiendirektorin / der Studiendirektor fachlich geeignete
Prüferinnen / Prüfer heranzuziehen.
(3) Studierende von Universitätslehrgängen sind berechtigt,
sich zu Abschlussprüfungen anzumelden, wenn sie die im Curriculum
festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Bakkalaureats-, Magister- und
Diplomprüfungen
§ 24
(1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Bakkalaureats-,
Magister- und Diplomprüfungen sind im Curriculum festzulegen.
(2) Die Studiendirektorin / Der Studiendirektor hat zur Abhaltung
von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen als Fachprüfungen und
kommissionelle Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen /
Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 bzw. § 103 UG
2002 jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.
(3) Die Studiendirektorin / Der Studiendirektor ist
berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anderen
inländischen oder einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer
anderen inländischen oder ausländischen, den Universitäten gleichrangigen
Einrichtung zur Abhaltung von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen
heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2
gleichwertig ist.
(4) Bei Bedarf ist die Studiendirektorin / der Studiendirektor
berechtigt, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter und sonstige
beruflich oder außerberuflich qualifizierte Fachleute als Prüferinnen /
Prüfer heranzuziehen.
(5) Studierende
von Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudien sind berechtigt, sich zu
den Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomprüfungen anzumelden, wenn sie die
jeweiligen im Curriculum festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Rigorosen
§ 25
(1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Rigorosen sind im
Curriculum festzulegen.
(2) Die Studiendirektorin / Der Studiendirektor hat zur
Abhaltung von Rigorosen als Fachprüfungen und kommissionelle
Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen / Universitätslehrer mit einer
Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 bzw. § 103 UG 2002 jeweils für die Fächer
ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.
(3) Die Studiendirektorin / Der Studiendirektor ist
berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anderen
inländischen oder einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer
anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen
Einrichtung zur Abhaltung von Rigorosen heranzuziehen, wenn deren
Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.
(4) Studierende von Doktoratsstudien sind berechtigt, sich zu
den Rigorosen anzumelden, wenn sie die im Curriculum festgelegten
Voraussetzungen erfüllen.
Wissenschaftliche Arbeiten
Magister- und Diplomarbeiten
§ 26
(1) Das Thema der Magister- bzw. Diplomarbeit ist einem der im
Curriculum festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen oder hat in einem
sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen. Die / Der
Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder aus einer Anzahl
von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen / Betreuer
auszuwählen.
(2) Das im Curriculum vorgesehene Arbeitspensum für Magister-
bzw. Diplomarbeiten soll 20 ECTS-Anrechnungspunkte nicht unterschreiten und
30 ECTS-Anrechnungspunkte nicht überschreiten. Die Betreuerinnen / Betreuer
von Magister- bzw. Diplomarbeiten haben dafür Sorge zu tragen, dass Thema
und Inhalt der Arbeit dem dafür vorgesehenen Arbeitsaufwand entsprechen.
(3) Angehörige der
Universität mit einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 bzw. § 103 UG 2002
sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Magister- und Diplomarbeiten
zu betreuen und zu beurteilen. Bei Bedarf ist die Studiendirektorin / der
Studiendirektor überdies berechtigt, geeignete wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 UG 2002 mit der
Betreuung und Beurteilung von Magister- und Diplomarbeiten aus dem Fach
ihrer Dissertation oder ihres nach der Verleihung des Doktorgrades
bearbeiteten Forschungsgebietes zu betrauen. Die / Der Studierende ist
berechtigt, eine Betreuerin / einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten
auszuwählen.
(4) Die Studiendirektorin / Der Studiendirektor ist
berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anderen
inländischen oder anerkannten ausländischen Universität oder an einer
anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen
Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Magister- und Diplomarbeiten
heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 3
gleichwertig ist.
(5) Die / Der Studierende hat das Thema und die Betreuerin /
den Betreuer der Magister- bzw. Diplomarbeit der Studiendirektorin / dem Studiendirektor vor Beginn
der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und die Betreuerin
/ der Betreuer gelten als angenommen, wenn die Studiendirektorin / der
Studiendirektor diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe
nicht mit Bescheid untersagt. Bis zur Einreichung der Magister- bzw.
Diplomarbeit ist ein Wechsel der Betreuerin / des Betreuers zulässig.
(6) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der
Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr.
111/1936, zu beachten.
(7) Die abgeschlossene Magister- bzw. Diplomarbeit ist bei der Studiendirektorin / dem
Studiendirektor zur Beurteilung einzureichen. Die Studiendirektorin / Der
Studiendirektor hat diese der Betreuerin / dem Betreuer zur Beurteilung
vorzulegen. Die Betreuerin / Der Betreuer hat die Magister- bzw.
Diplomarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung mit
nachvollziehbarer schriftlicher Begründung zu beurteilen. Wird die Diplomarbeit
nicht fristgerecht beurteilt, hat
die Studiendirektorin / der Studiendirektor die Magister- bzw.
Diplomarbeit auf Antrag der / des Studierenden einer anderen
Universitätslehrerin / einem anderen Universitätslehrer gemäß Abs. 4 oder 5
zur Beurteilung zuzuweisen.
(8) Thema und Beurteilung der wissenschaftlichen Diplom- oder
Magisterarbeit sind im studienabschließenden Zeugnis zu dokumentieren.
Dissertationen
§ 27
(1) Das Thema der Dissertation ist einem der im Curriculum
oder im Studienplan der absolvierten Studienrichtung festgelegten
Prüfungsfächer zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit
einem dieser Fächer zu stehen.
(2) Das im Curriculum vorgesehene Arbeitspensum für
Dissertationen soll mindestens die Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte des
Doktoratsstudiums betragen. Die Betreuerinnen / Betreuer von Dissertationen
haben dafür Sorge zu tragen, dass Thema und Inhalt der Dissertation dem
dafür vorgesehenen Arbeitsaufwand entsprechen.
(3) Die / Der Studierende ist berechtigt, das Thema
vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur
Verfügung stehenden Betreuerinnen / Betreuer auszuwählen. Wird das von der
/ dem Studierenden vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen,
eignet es sich aber für eine Dissertation, so hat die Studiendirektorin /
der Studiendirektor die Studierende / den Studierenden einer in Betracht
kommenden Universitätslehrerin / einem in Betracht kommenden
Universitätslehrer mit deren oder dessen Zustimmung zuzuweisen.
(4) Angehörige der Universität mit einer Lehrbefugnis gemäß §
98 Abs. 12 bzw. § 103 UG 2002 sind berechtigt, aus dem Fach ihrer
Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Die / Der
Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin / einen Betreuer nach Maßgabe
der Möglichkeiten auszuwählen.
(5) Die Studiendirektorin / Der Studiendirektor ist
berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anderen
inländischen oder einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer
anderen inländischen oder ausländischen, den Universitäten gleichrangigen
Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Dissertationen heranzuziehen,
wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig ist.
(6) Die / der Studierende hat das Thema und die Betreuerin /
den Betreuer der Dissertation
der Studiendirektorin / dem Studiendirektor vor Beginn der
Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und die Betreuerin /
der Betreuer gelten als angenommen, wenn die Studiendirektorin / der
Studiendirektor diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe
nicht mit Bescheid untersagt. Dieser Entscheidung kommt keine Aussagekraft
über die organisatorische und finanzielle Durchführbarkeit der Arbeit zu.
Bis zur Einreichung der Dissertation (Abs. 8) ist ein Wechsel der
Betreuerin / des Betreuers zulässig.
(7) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der
Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr.
111/1936, zu beachten.
(8) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der Studiendirektorin / dem
Studiendirektor einzureichen. Die Studiendirektorin / Der Studiendirektor
hat die Dissertation zwei Universitätslehrerinnen / Universitätslehrern
gemäß Abs. 5 und 6 zur Begutachtung vorzulegen, welche die Dissertation
innerhalb von höchstens vier Monaten zu beurteilen haben. Es ist zulässig,
die zweite Beurteilerin / den zweiten Beurteiler aus einem dem
Dissertationsfach verwandten Fach zu entnehmen.
(9) Beurteilt eine / einer der beiden Beurteilerinnen /
Beurteiler die Dissertation negativ, hat die Studiendirektorin / der
Studiendirektor eine dritte Beurteilerin / einen dritten Beurteiler
heranzuziehen, die oder der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören
muss. Diese oder dieser hat die Dissertation innerhalb von zwei Monaten zu
beurteilen.
(10) Gelangen die Beurteilerinnen / Beurteiler zu keinem
Beschluss über die Beurteilung, sind die vorgeschlagenen Beurteilungen zu
addieren, das Ergebnis der Addition durch die Anzahl der Beurteilerinnen /
Beurteiler zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung
zu runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das größer als 0,5 ist,
aufzurunden.
(11) Thema und Beurteilung der Dissertation sind im
Rigorosenzeugnis zu dokumentieren.
Prüfungsverfahren
Prüfungstermine
§ 28
(1) Prüfungstermine sind Zeiträume, in denen jedenfalls die
Möglichkeit zur Ablegung von Prüfungen besteht. Prüfungstermine sind
grundsätzlich nicht in den lehrveranstaltungsfreien Zeiten anzusetzen.
(2) Prüfungstermine hat die Studiendirektorin / der
Studiendirektor so festzusetzen, dass den Studierenden die Einhaltung der
im Curriculum für jeden Studienabschnitt festgelegten Studiendauer
ermöglicht wird. Jedenfalls sind Prüfungstermine für den Anfang, für die
Mitte und für das Ende jedes Semesters anzusetzen, sodass mindestens sechs
Prüfungstermine pro Jahr existieren. Nach Maßgabe der tatsächlichen
Möglichkeiten ist die Studiendirektorin / der Studiendirektor berechtigt,
die Festsetzung der Prüfungstermine für Lehrveranstaltungsprüfungen den
Leiterinnen / Leitern der Lehrveranstaltungen zu übertragen. Die
Prüfungstermine sind in geeigneter Weise bekannt zu machen. Zusätzliche
Prüfungstermine dürfen auch in den lehrveranstaltungsfreien Zeiten
angesetzt werden.
(3) Für die Anmeldung zu den Prüfungen hat die Studiendirektorin / der
Studiendirektor eine Frist von mindestens drei Wochen festzusetzen, welche frühestens eine Woche vor
dem Prüfungstermin zu enden hat. Nach Maßgabe der tatsächlichen
Möglichkeiten ist die Studiendirektorin / der Studiendirektor berechtigt,
die Festsetzung der Anmeldefristen für Lehrveranstaltungsprüfungen den
Leiterinnen / Leitern der Lehrveranstaltungen zu übertragen.
(4) Zusätzliche persönliche Terminvereinbarungen bei
mündlichen Fachprüfungen oder kommissionellen Gesamtprüfungen zwischen den
Studierenden und den Prüferinnen / Prüfern sind zuzulassen und der
Studiendirektorin / dem Studiendirektor formlos rechtzeitig mitzuteilen.
(5) Prüfungstermine zu Lehrveranstaltungsprüfungen sind
jedenfalls bis zum Ende des dritten auf die Durchführung der Lehrveranstaltung
folgenden Semesters zu ermöglichen.
(6) Bei schriftlichen Prüfungen mit beschränkter
Teilnehmendenzahl und kommissionellen Gesamtprüfungen hat die
Studiendirektorin / der Studiendirektor dafür Sorge zu tragen, dass für die
Studierenden in einem Zeitraum von höchstens zwei Monaten nach der
Anmeldung die Möglichkeit besteht, die Prüfung abzulegen. Gegebenenfalls
sind zusätzliche Prüferinnen / Prüfer heranzuziehen.
Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen
§ 29
(1) Die Studierenden
sind berechtigt, sich zu den Lehrveranstaltungsprüfungen innerhalb der
festgesetzten Anmeldefrist anzumelden. Der Anmeldung ist zu entsprechen,
wenn die / der Studierende die im Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen
erfüllt und für das Datum der Prüfung für das betreffende Studium
zugelassen ist und die Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester
gemeldet hat. „Melden sich Studierende eines Bakkalaureatsstudiums zu
Lehrveranstaltungsprüfungen eines aufbauenden Magisterstudiums an, ist
dieser Anmeldung zu entsprechen, wenn diese bereits Pflicht- und Wahlfächer
im Ausmaß von zumindest 70 % der dem Bakkalaureatsstudium zugewiesenen
ECTS-Anrechnungspunkte positiv absolviert haben, sofern im Curriculum des
Magisterstudiums nicht Anderes für einzelne Lehrveranstaltungen vorgesehen
ist. Bei Studien, deren Anmeldemodus aufgrund technischer Gegebenheiten
noch nach der Semesterstundenberechnung erfolgt (zB Elexa), treten die
Semesterstunden an die Stelle der ECTS-Anrechnungspunkte.“
(2) Die Studierenden sind berechtigt, mit der Anmeldung die
Ablegung der Prüfung in einer von der im Curriculum oder auf andere Weise
festgelegten Prüfungsmethode abweichenden Methode zu beantragen. Dem Antrag
auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn
die Studierenden eine länger andauernde Behinderung nachweisen, die ihnen
die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht
und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende
Methode nicht beeinträchtigt werden.
Ab der zweiten Wiederholung einer Lehrveranstaltungsprüfung
ist dem Antrag der Studierenden auf eine bestimmte Prüferin / einen
bestimmten Prüfer jedenfalls zu entsprechen.
(3) Wenn der Anmeldung und dem Antrag auf abweichende
Prüfungsmethode, dem Antrag auf die kommissionelle Abhaltung ab der zweiten
Wiederholung einer Lehrveranstaltungsprüfung oder hinsichtlich der Person
der Prüferin / des Prüfers nicht entsprochen wird, hat die
Studiendirektorin / der Studiendirektor nach Anhörung der Leiterin / des
Leiters der Lehrveranstaltung dies mit Bescheid zu verfügen, wenn die / der
Studierende einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellt.
Anmeldung zu Fachprüfungen und
kommissionellen Gesamtprüfungen
§ 30
(1) Soweit im Curriculum oder im Studienplan die Ablegung von
Fachprüfungen oder kommissionellen Gesamtprüfungen vorgeschrieben ist, sind
die Studierenden berechtigt, sich innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist
zur Prüfung anzumelden. Die Studiendirektorin / der Studiendirektor hat der
Anmeldung zu entsprechen, wenn die / der Studierende die Erfüllung der im
Curriculum oder im Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen
nachgewiesen hat. Die Studiendirektorin / der Studiendirektor ist
berechtigt, die Anmeldung für Fachprüfungen bei den Prüferinnen / Prüfern
direkt vorzusehen.
(2) Die Studierenden sind berechtigt, mit der Anmeldung
folgende Anträge zu stellen:
1. Person der Prüferinnen / Prüfer,
2. Prüfungstag und
3. Durchführung der Prüfung in einer von der festgesetzten
Prüfungsmethode abweichenden Methode.
(3) Dem Antrag,
den die / der Studierende hinsichtlich der Person der Prüferinnen / Prüfer
und der Prüfungstage eingebracht hat, ist nach Möglichkeit zu entsprechen.
Ab der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag hinsichtlich der
Person der Prüferinnen / Prüfer und der Prüfungstage jedenfalls zu
entsprechen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode
ist zu entsprechen, wenn die / der Studierende eine länger andauernde
Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der
vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die
Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht
beeinträchtigt werden.
(4) Wenn der Anmeldung, dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin
/ einen bestimmten Prüfer ab dem zweiten Antritt oder dem Antrag auf
abweichende Prüfungsmethode nicht entsprochen wird, hat die Studiendirektorin
/ der Studiendirektor dies mit Bescheid zu verfügen.
(5) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens 24
Stunden vor dem Prüfungszeitpunkt ohne Angabe von Gründen bei der Prüferin
/ dem Prüfer telephonisch, schriftlich, per Fax oder Email abzumelden.
§ 31
(1) Mündliche Prüfungen sind öffentlich.
Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen
Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei
kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates
während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein. Das Ergebnis einer
mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der / dem Studierenden
bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe
dafür der / dem Studierenden zu erläutern.
(2) Die Prüferin / Der Prüfer oder die / der Vorsitzende des
Prüfungssenates hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das
Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand,
der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin / des Prüfers oder
die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, die Namen der / des
Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die
Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse
aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der / dem
Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist
mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
(3) Es ist nach Möglichkeit
zu vermeiden, dass bei einer Prüfung nur die Prüferin / der Prüfer und die
zu prüfende Person anwesend sind.
(4) Bei der Prüfung ist den Studierenden Gelegenheit zu geben,
den Stand der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Inhalt
und Umfang des Stoffes sind in geeigneter Form vorher bekannt zu geben. Bei
Lehrveranstaltungsprüfungen
ist der Stoff der Lehrveranstaltung maßgeblich.
(5) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen
Daten des Prüfungsprotokolls sind unverzüglich der Studien- und
Prüfungsabteilung zu übermitteln. Diese hat mittels
automationsunterstützter Datenverarbeitung für die Ausstellung von
Zeugnissen und für die Evidenz der Prüfungen einschließlich der
Anerkennungen von Prüfungen zu sorgen.
(6) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer
Prüfung vor einem Prüfungssenat (§ 32), bei mehreren Prüfungsfächern
hinsichtlich jedes Faches, haben in nichtöffentlicher Sitzung des
Prüfungssenates nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen.
Die Beschlüsse des Senates werden mit Stimmenmehrheit gefasst, die / der
Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder des Senates aus,
hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung über
das Ergebnis in den einzelnen Fächern auch den Gesamteindruck der Prüfung
zu berücksichtigen.
(7) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Beschluss über die
Beurteilung eines Faches, sind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen
Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Zahl der Mitglieder
zu dividieren und das Ergebnis, das größer als 0,5 ist, aufzurunden und
andernfalls abzurunden.
(8) Tritt der Kandidat / die Kandidatin nicht zur Prüfung an,
ist die Prüfung nicht zu beurteilen und nicht auf die Zahl der
Prüfungsantritte anzurechnen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben kann die
Prüferin / der Prüfer bestimmen, dass die Kandidatin / der Kandidat erst
nach Ablauf von acht Wochen neuerlich zur Prüfung zugelassen wird. Es gilt
als Prüfungsantritt, wenn die Kandidatin / der Kandidat zum Prüfungstermin
erschienen ist und nachweislich die erste Fragestellung in Bezug auf den
Stoff der Prüfung zur Kenntnis genommen hat.
(9) Wenn eine Studierende / ein Studierender die Prüfung ohne
wichtigen Grund abbricht, ist die Prüfung negativ zu beurteilen. Ob ein
wichtiger Grund vorliegt, hat die Studiendirektorin / der Studiendirektor
auf Antrag der / des Studierenden mit Bescheid festzustellen. Der Antrag
ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Prüfungsabbruch einzubringen.
Prüfungssenate
§ 32
(1) Für die kommissionellen Prüfungen hat die
Studiendirektorin / der Studiendirektor Prüfungssenate zu bilden.
(2) Einem Senat haben wenigstens drei Personen anzugehören.
Für jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist eine Prüferin / ein
Prüfer vorzusehen. Ein Mitglied ist zur / zum Vorsitzenden des
Prüfungssenates zu bestellen.
(3) Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist
die Studiendirektorin / der Studiendirektor weiteres Mitglied des
Prüfungssenates und hat den Vorsitz zu führen. Einem allfälligen Antrag der
Studierenden auf Heranziehung einer Prüferin / eines Prüfers, der / die
einer anderen in- oder ausländischen Universität angehört, ist nach Maßgabe
der tatsächlichen und finanziellen Möglichkeiten zu entsprechen.
(4) Bei der letzten zulässigen Wiederholung der letzten
Prüfung des Studiums hat sich der Prüfungssenat abweichend von Abs. 2 aus
fünf Mitgliedern zusammenzusetzen. Abs. 3 gilt sinngemäß.
Beurteilung des Studienerfolgs
§ 33
(1) Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen
Arbeiten ist mit „sehr gut“ (1), gut“ (2), „befriedigend“ (3) oder
„genügend“ (4), der negative Erfolg ist mit „nicht genügend“ (5) zu
beurteilen. Zwischennoten sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung
bei Prüfungen unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung
„mit Erfolg teilgenommen“, die negative Beurteilung „ohne Erfolg
teilgenommen“ zu lauten.
(2) Wenn bei Prüfungen die positive Beurteilung "mit
Erfolg teilgenommen", die negative Beurteilung "ohne Erfolg
teilgenommen" lautet, da eine andere Form der Beurteilung unmöglich
oder unzweckmäßig ist, haben alle antretenden Studierenden in dieser Form
beurteilt zu werden.
§ 34
(1)
Zusätzlich zu den Beurteilungen gem. § 33 ist eine den ECTS-Richtlinien
entsprechende Beurteilung zu vergeben. Diese hat für „sehr gut" (A),
für „gut" (B), für „befriedigend" (C), für "genügend"
(D), und für "nicht genügend" (F) zu lauten.
(2)
Bei Anerkennungen von im Ausland erbrachten Studienleistungen ist die
ECTS-Beurteilung automatisch in die entsprechende Beurteilung umzurechen,
wobei für die ECTS-Beurteilungen (D) und (E) die Beurteilung
"genügend" (4) gem. § 73 Abs. 1 UG 2002 zu vergeben ist.
Wiederholung von Prüfungen
§ 35
(1) Die Studierenden sind berechtigt, im Rahmen eines Studiums
negativ beurteilte Prüfungen insgesamt vier Mal zu wiederholen.
(2) Ein Antrag auf Anerkennung einer
Prüfung aus einem facheinschlägigen Studium an der Universität Graz laut §
78 UG 2002 ist abzulehnen, wenn die Anzahl der Prüfungsantritte der zur
Anerkennung eingereichten Prüfung, addiert zu jenen der Prüfung, für die
sie anerkannt werden soll, die Anzahl der zulässigen Antritte laut Abs. 1
übersteigt.
(3) Ab der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist diese auf
Antrag der / des Studierenden kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in
Form eines einzigen Prüfungsvorgangs durchgeführt wird.
(4) Kommissionelle Gesamtprüfungen
müssen zur Gänze wiederholt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fächer
negativ beurteilt wurde. Sonst beschränkt sich die Wiederholung auf die
negativ beurteilten Fächer.
(5) Die Studiendirektorin / der Studiendirektor hat die
Beurteilung einer Prüfung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn die
Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde. Überdies ist die Beurteilung
einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen Arbeit mit Bescheid für nichtig
zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung
unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde. Die Prüfung, deren Beurteilung
für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen
anzurechnen. Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer
Fortsetzungsmeldung abgelegt wurden, und Beurteilungen wissenschaftlicher
Arbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung
erfolgten, sind absolut nichtig. Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der
Wiederholungen erfolgt nicht.
Anerkennung von Prüfungen
Vorausbescheide
§ 36
(1) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres
Studiums im Ausland durchführen wollen, hat die Studiendirektorin / der Studiendirektor
vor Beginn des Auslandsaufenthaltes mit Bescheid festzustellen, welche der
an der ausländischen Bildungseinrichtung abzulegenden Prüfungen den im
Curriculum oder im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind
(„Vorausbescheid“).
(2) Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von
der Antragstellerin / dem Antragsteller vorzulegen. Von fremdsprachigen
Unterlagen hat die Antragstellerin / der Antragsteller autorisierte
Übersetzungen vorzulegen. Sofern die ausländische Bildungseinrichtung die
Bewertung der Prüfungen mittels ECTS-Anrechnungspunkten vornimmt, sind die
zu vergebenden ECTS-Anrechnungspunkte in vollem Umfang anzuerkennen.
(3) Bei der Anerkennung von Prüfungen
gemäß § 78 UG 2002 ist die
Studiendirektorin / der Studiendirektor an den Inhalt von Vorausbescheiden
gebunden. Die Feststellung der Gleichwertigkeit von Prüfungen im Rahmen von
Vorausbescheiden ist keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung von
Prüfungen, die an ausländischen Bildungseinrichtungen abgelegt wurden.
Doppeldiplom-Programme
Voraussetzungen
§ 37
(1) Ein Doppeldiplom-Programm ist ein ordentliches Studium,
das von einer oder mehreren österreichischen und einer oder mehreren
ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt
wird (§ 51 Abs. 2 Z 27 UG 2002).
(2) Es muss sich um ein Diplom-, Bakkalaureats-, Magister-
oder Doktoratsstudium handeln (§ 51 Abs. 2 Z 2 UG 2002).
(3) Voraussetzungen für ein Doppeldiplom-Programm sind:
a) bei einem Studium im Umfang von bis zu 120
ECTS-Anrechnungspunkten die Absolvierung von mindestens 30
ECTS-Anrechnungspunkten, bei einem Studium von mehr als 120
ECTS-Anrechnungspunkten die Absolvierung von mindestens 60
ECTS-Anrechnungspunkten an Partnerinstitutionen,
b) Abschluss einer Vereinbarung über die Durchführung des
Doppeldiplom-Programms mit den jeweiligen Partnerinstitutionen,
c) Kompatibilität unter den
teilnehmenden Institutionen bezüglich der Berechnung des Arbeitspensums bei
der Vergabe der ECTS-Anrechnungspunkte.
Curricula von Doppeldiplom-Programmen
§ 38
(1) Dem Curriculum ist die Vereinbarung für das jeweilige
Doppeldiplom-Programm als Bestandteil beizulegen.
(2) Für den Inhalt des Curriculums und das
Genehmigungsverfahren für ein Doppeldiplom-Programm gelten die Bestimmungen
dieser Satzung für Curricula von Bakkalaureats-, Diplom-, Magister- und
Doktoratsstudien.
(3) Die Vereinbarung für das jeweilige Doppeldiplom-Programm
ist vor der Genehmigung der Vizerektorin / dem Vizerektor für
Internationale Beziehungen zur Prüfung vorzulegen, der oder die die
Vereinbarung bei Genehmigung des Curriculums abzuschließen hat.
Vereinbarungen für die Durchführung von
Doppeldiplom-Programmen
§ 39
(1) In der Vereinbarung ist jedenfalls festzulegen:
a) welche Leistungen die Studierenden an den beteiligten
Institutionen zu erbringen haben,
b) Zulassung zum Studium,
c) Studienbeiträge,
d) Prüfungen,
e) wissenschaftliche Arbeiten,
f) akademische Grade.
(2) Zusätzlich können insbesondere die Organisation und die
Finanzierung der Mobilität von Lehrenden und Studierenden in der
Vereinbarung festgelegt werden.
(3) Teile bereits eingerichteter Studien können modulartig mit
Teilen entsprechender Studien einer Partnerinstitution im Rahmen eines
Doppeldiplom-Programmes zusammengefügt werden; es können auch ganze Studien
ohne Bindung zu bereits eingerichteten ordentliche Studien neu konzipiert
werden.
(4) In der Vereinbarung ist unter Beachtung der für die
teilnehmenden Institutionen geltenden Bestimmungen festzulegen, an welcher
Institution die Zulassung zum Studium erfolgen soll.
a) Für Studierende der Universität, die im Rahmen eines
Doppeldiplom-Programms Teile ihres Studiums an einer Partnerinstitution
absolvieren wollen, muss die Meldung der Fortsetzung zum Studium für
diejenigen Semester erfolgen, während derer eine Studienaktivität an der
Universität vorgesehen ist.
b) Studierende einer Partnerinstitution, die im Rahmen eines
Doppeldiplom- Programmes Teile ihres Studiums an der Universität
absolvieren wollen, sind hinsichtlich der Zulassungsfrist wie Studierende
im Rahmen von Mobilitätsprogrammen zu behandeln (§ 61 Abs. 3 Z 3 UG 2002).
c) Gemäß § 63 Abs. 5 Z 1 UG 2002 sind Studierende von
Doppeldiplom-Programmen bei Vorliegen der allgemeinen und der besonderen
Universitätsreife für die Dauer desjenigen Studienteiles, der gemäß
Vereinbarung an der Universität zu absolvieren ist, befristet zum Studium
zuzulassen.
d) Die allgemeine und die besondere Universitätsreife gelten
gemäß § 63 Abs. 6 UG 2002 mit der Nominierung durch die Partnerinstitution
als nachgewiesen.
(5) Die Entrichtung des Studienbeitrages an den jeweiligen
Institutionen ist in die Vereinbarung aufzunehmen. Gemäß § 92 Abs. 1 Z 1 UG
2002 ist Studierenden der Studienbeitrag für die Semester zu erlassen, in
denen sie nachweislich Studien im Rahmen universitärer Mobilitätsprogramme
durchführen.
(6) Gemäß § 78 Abs. 1 UG 2002 kann die Anerkennung von
Prüfungen generell im Curriculum festgelegt werden. Die generelle
Anerkennung ersetzt die Anerkennungsbescheide. Regelungen bezüglich der
Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten sind in die Vereinbarung aufzunehmen;
folgende Bestimmungen des UG 2002 sind anzuwenden:
a) Es ist möglich, ausländische Betreuerinnen / Betreuer für
wissenschaftliche Arbeiten heranzuziehen (§§ 80 bis 82 UG 2002).
b) Wenn die wissenschaftliche Arbeit an der ausländischen
Partnerinstitution betreut und / oder beurteilt wurde, besteht die
Möglichkeit einer Anerkennung (§ 85 UG 2002).
Masterprogramme außerhalb der Regelstudien als Joint
Degree
Voraussetzungen
§ 40
(1) Die Universität Graz ist berechtigt,
Master-Studienprogramme außerhalb der Regelstudien einzurichten, wenn gemäß
§ 58 Abs. 1 UG 2002 ein Nachweis, dass Zugangsbedingungen, Umfang und
Anforderungen mit den Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen
entsprechender ausländischer Master-Studiengänge vergleichbar sind,
erbracht wurde.
(2)
Ein Joint Degree-Programm außerhalb der Regelstudien ist ein
Master-Studienprogramm, das von einer oder mehreren österreichischen und
einer oder mehreren ausländischen anerkannten postsekundären
Bildungseinrichtungen durchgeführt wird.
(3) Joint Degree-Programme haben einen
Mindestumfang von 60 ECTS-Punkten.
(4) Voraussetzung für ein Joint
Degree-Programm ist, dass bei einem Studium im Umfang von 60 bis 120
ECTS-Punkten mindestens 30 ECTS-Punkte, bei einem Studium von mehr als 120
ECTS-Punkten mindestens 60 ECTS-Punkte an einer oder mehreren
Partnerinstitutionen erworben werden.
Curricula
§ 41
(1) Für den Inhalt des Curriculums und das
Genehmigungsverfahren gelten die Bestimmungen für Curricula von
Universitätslehrgängen.
(2) Dem Curriculumsantrag ist der
Kooperationsvertrag beizulegen.
(3) Die Kompatibilität unter den teilnehmenden
Institutionen bezüglich der Berechnung des Arbeitspensums bei der Vergabe
der ECTS-Anrechnungspunkten ist zu beachten und im Zuge des Nachweises der
Vergleichbarkeit (§ 58 Abs. 1 UG 2002) zu dokumentieren.
(4) Der Kooperationsvertrag für das jeweilige
Joint Degree-Programm ist vor der Genehmigung des Master-Studienprogrammes
der Vizerektorin / dem Vizerektor, die oder der den Kooperationsvertrag
abzuschließen hat, zur Prüfung vorzulegen.
Kooperationsvertrag
§ 42
(1)
Im Kooperationsvertrag sind die Rechte und Pflichten der
Kooperationspartner zu regeln.
(2)
Jedenfalls zu regeln sind:
1.
welche Leistungen die Studierenden an den beteiligten Institutionen zu
erbringen haben,
2.
die Zulassung,
3.
die Prüfungen und die Prüfungsordnung,
4.
die akademischen Grade,
5.
die Gebühren.
(3)
Zusätzlich können insbesondere die Organisation und die Finanzierung der
Mobilität von Lehrenden und Studierenden im Kooperationsvertrag festgelegt
werden.
Vergabe von international
gebräuchlichen Mastergraden
§ 43
(1)
Der Senat legt die zu verleihenden international gebräuchlichen Mastergrade
fest.
(2)
Der gemäß § 58 Abs. 1 UG 2002 zu erbringende Nachweis, dass
Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit den Zugangsbedingungen,
Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Master-Studien
vergleichbar sind, ist im Zuge des Genehmigungsverfahrens der für
Internationale Beziehungen zuständigen Vizerektorin / dem für
Internationale Beziehungen zuständigen Vizerektor zur Begutachtung
vorzulegen.
(3)
Genaue Regelungen bezüglich der Vergabe eines gemeinsamen akademischen
Grades bzw. mehrerer akademischer Grade sind im Kooperationsvertrag zu
treffen. Dabei sind die rechtlichen Bestimmungen, an die die teilnehmenden
Institutionen gebunden sind, einzuhalten.
(4)
Die Vergabe eines Mastergrades der Universität Graz ist auch bei der
Teilnahme an Joint Degree-Programmen, bei denen kein Studienteil an der
Universität Graz absolviert wird, möglich, wenn das Curriculum von der
Universität Graz anerkannt wird.
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 44
(1)
Die Zulassung zum Doktoratsstudium nach der Absolvierung eines
internationalen Master-Studienprogramms ist möglich.
(2)
Richtlinien für die Zulassung von Absolventinnen / Absolventen der
Master-Studienprogramme sind zu erlassen.
(3)
Die Anerkennung von ECTS-Punkten, die im Rahmen eines internationalen
Master-Studienprogramms erworben wurden, ist bei der Zulassung zu einem
facheinschlägigen Magisterstudium zu berücksichtigen.
Nostrifizierung
§ 45
(1) Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen
Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums.
(2) Der Antrag ist bei der Studiendirektorin / dem
Studiendirektor einzubringen und hat das dem absolvierten ausländischen
Studium vergleichbare Studium, welches an der Universität eingerichtet sein
muss, und den angestrebten akademischen Grad zu bezeichnen. Die Antragstellung
setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die
Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin
/ des Antragstellers in Österreich erforderlich ist.
(3) Zwingend erforderlich ist eine Nostrifizierung jedenfalls
dann, wenn die Antragstellerin / der Antragsteller eine berufliche
Tätigkeit in Österreich anstrebt, deren Ausübung auf Grund eines Gesetzes
oder einer anderen Rechtsvorschrift an den Besitz eines österreichischen
akademischen Grades gebunden ist (Zulassung zu einer „reglementierten
Tätigkeit“) oder wenn dies erforderlich ist, um zu einer postgradualen
Ausbildung zugelassen zu werden; davon ausgenommen ist eine Zulassung zu
einer „reglementierten Tätigkeit“, die aufgrund einer EU-Richtlinie
(insbesondere der Richtlinie über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung
der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung
abschließen, 89/48/EWG) möglich ist.
(4) Es ist unzulässig, den Nostrifizierungsantrag gleichzeitig
an mehreren Universitäten oder nach der Zurückziehung an einer anderen
Universität einzubringen.
(5) Mit dem Antrag sind überdies folgende Nachweise
vorzulegen:
1. Reisepass,
2. Nachweise über den Status und die Vergleichbarkeit der
Qualität der absolvierten
anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung
mit einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, wenn
dies nicht von vorne herein außer Zweifel steht,
3. Nachweise über die an der absolvierten ausländischen
postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten Studien, wenn diese nicht
ohnehin bekannt sind,
4. Diejenige Urkunde ist jedenfalls im Original vorzulegen,
die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades oder als Nachweis
des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums ausgestellt wurde, wenn ein
akademischer Grad nicht zu verleihen war.
(6) Von fremdsprachigen Urkunden hat die Antragstellerin / der
Antragsteller autorisierte Übersetzungen vorzulegen.
(7) Die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen ist
nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb
einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten
verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung
ausreichen.
(8) Die Studiendirektorin / Der Studiendirektor hat unter
Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Antrages geltenden Curriculums oder
Studienplanes zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass
es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das
Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist.
(9) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und
nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat die Studiendirektorin / der
Studiendirektor der Antragstellerin / dem Antragsteller zur Herstellung der
Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen
oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer
angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzungen ist die
Antragstellerin / der Antragsteller als außerordentliche Studierende /
außerordentlicher Studierender zuzulassen.
(10) Die Nostrifizierung ist der Studiendirektorin / dem
Studiendirektor mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen,
welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss
entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin /
der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund
der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Ausfertigung des
Bescheides ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen
Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken.
Studienbeitrag
§ 46
Die Studierenden haben den ihnen
vorgeschriebenen Studienbeitrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist
zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der
Nachfrist um 10vH. Ein nicht vollständig entrichteterer Studienbeitrag gilt
als nicht entrichtet. Die Studierenden haben im Falle eines nicht
vollständig entrichteten Studienbeitrages die Möglichkeit, den
Studienbeitrag in einem vollständigen Betrag neuerlich zu entrichten. Im
Falle der neuerlichen Entrichtung innerhalb der Nachfrist ist der erhöhte
Beitrag zu entrichten. Der unvollständig entrichtete Studienbeitrag ist
danach auf Antrag rückzuerstatten.
Erlass und Rückerstattung des
Studienbeitrages
§ 47
(1) Neben den in § 92 Abs. 1 UG 2002 genannten Tatbeständen
für den Erlass des Studienbeitrages kann das Rektorat auf Antrag den
Studienbeitrag erlassen, wenn die / der Studierende vor dem Ende der Nachfrist
des betreffenden Semesters die Eigenschaft einer / eines
beitragspflichtigen Studierenden verliert.
a) wegen eines Studienabschlusses, der auf Grund des
Fortwirkens der Fortsetzungsmeldung des Vorsemesters auch ohne
Beitragszahlung für das aktuelle Semester möglich gewesen wäre, oder
b) wegen eines Studienabbruchs, sofern die / der Studierende
im unmittelbar vorangehenden Semester zur Fortsetzung gemeldet war oder
c) wegen eines Studienabbruchs, sofern die / der Studierende
im betreffenden Semester noch zu keiner Prüfung angetreten ist und auch
keine wissenschaftliche Arbeit zur Beurteilung eingereicht hat.
(2) Im Fall des Ablebens der / des Studierenden gilt unter den
im Abs. 1 lit. c genannten Bedingungen der Studienbeitrag als erlassen und
ist rückzuerstatten.
(3) Der Studienbeitrag kann auf Antrag der / dem Studierenden
rückerstattet werden, wenn
a)
ein über den zu entrichtenden Beitrag
hinausgehender Beitrag entrichtet wurde oder
b)
auf einen bis zum Ende der Nachfrist
des jeweiligen Semesters gestellten Antrag hin der bereits entrichtete
Studienbeitrag erlassen wurde oder
c)
ein Beitrag entrichtet wurde, der nicht hätte entrichtet
werden müssen oder der auf Grund des verspäteten Einlangens keine
Fortsetzungsmeldung bewirken konnte.
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